Das Etikett als Visitenkarte
Die Verkehrsbezeichnung, z. B. „Apfelsaft” oder „Pfirsichnektar”, beschreibt das in der Verpackung enthaltene Produkt. Die Verwendung von Fruchtsaftkonzentrat muss zusammen mit dieser Verkehrsbezeichnung angegeben werden. Direktsaft kann freiwillig gekennzeichnet werden.
(1) Die Bezeichnung des Lebensmittels, z. B. „Orangensaft“, „Apfelsaft”, beschreibt das in der Verpackung enthaltene Produkt. Die Verwendung von Fruchtsaftkonzentrat muss zusammen mit dieser Verkehrsbezeichnung angegeben werden. Direktsaft kann freiwillig gekennzeichnet werden.
(2) Bei Frucht- und Gemüsenektar muss der Mindest-Fruchtgehalt in Prozent angegeben werden. Bei fruchthaltigen Getränken ist dies freiwillig, erfolgt aber oft. Bei Fruchtsaft ist die Angabe „100 % Fruchtgehalt“ nicht vorgeschrieben, kann zur besseren Unterscheidung zwischen Fruchtsaft und Fruchtnektar jedoch erfolgen.
(3) Die Angabe der Netto-Füllmenge in Liter, also die Mengenangabe, hilft beim Preisvergleich zwischen unterschiedlichen Packungsgrößen.
(4) Die Angabe des Namens sowie der Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers sind ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.
Auf der Rückseite:
(5) Verzeichnis der Zutaten gibt Auskunft über die verwendete/n Fruchtart/en und die weitere Zusammensetzung des Produktes. Wenn das Produkt nur aus einer Zutat wie z. B. bei Apfelsaft, Orangensaft, Traubensaft besteht, ist es entbehrlich. Diese Säfte bestehen zu 100 Prozent aus der namengebenden Frucht. Bei Produkten, die aus mehreren Zutaten bestehen, werden die Zutaten in mengenmäßig absteigender Reihenfolge aufgeführt. So lautet das Verzeichnis bei Johannisbeernektar: „Zutaten: Wasser, Johannisbeersaft, Zucker“.
(6) Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) informiert, bis wann die Qualitätsmerkmale und Inhaltsstoffe auf jeden Fall garantiert erhalten bleiben.
(7) Nährwertdeklaration: Für jedes Produkt müssen die folgenden Nährwerte („Big 7“) immer angegeben werden: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Die Nährwertangaben beziehen sich auf je 100 g oder je 100 ml. Eine zusätzliche Angabe je Portion oder je Verzehrseinheit kann freiwillig ergänzt werden.
(8) Gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verzehrszeitraum, wie beispielsweise „Nach dem Öffnen kühl lagern und in 2–3 Tagen aufbrauchen“
(9) Die Loskennzeichnung, die der Identität der Lebensmittel dient, kann mit „L“ beginnen, so dass sie sich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Sie muss aus einer Buchstaben-, Ziffern- oder Buchstaben-Ziffern-Kombination bestehen. Die Loskennzeichnung kann durch das MHD ersetzt werden.
(10) Darüber hinaus: Bei dem Strichcode handelt es sich um eine spezielle, genormte Form des Strichcodes. Der Strichcode dient in Europa im Wesentlichen zur Warenauszeichnung, vereinfacht die Lagerhaltung und die Abrechnung an der Kasse.
Für die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben ist eine vorgeschriebene Mindestschriftgröße einzuhalten.